Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch den Ticketzweitmarkthändler Viagogo mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit sind unzulässig. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden und der Bayern München AG auch insoweit recht gegeben, als diese die Weitergabe von Tickets in ihren AGB zum Erhalt eines sozialen Preisgefüges beschränkt. Die Beschränkung sei wirksam.
Die klagende FC Bayern München AG forderte gegenüber Viagogo, dass künftig keine so genannten Leerverkäufe ihrer Tickets auf ihrer Internetseite mehr stattfinden sollen. Bei Leerverkäufen handelt es sich um Verkäufe, die getätigt werden, bevor Tickets für das jeweilige Fußballspiel vom Verein herausgegeben wurden. Die FC Bayern München AG beanstandete das auch vor dem Hintergrund, dass Viagogo mit eingeschränkter Verfügbarkeit der Tickets werbe. Die Viagogo AG wandte ein, solche Spekulationsgeschäfte wären – genau wie Hinweise auf die begrenzte Verfügbarkeit von Tickets – im Geschäftsverkehr üblich.
Zudem verlangte die FC Bayern München AG von der Viagogo GmbH die Unterlassung von Hinweisen auf die Verkehrsfähigkeit von über Viagogo weiterverkauften Tickets für Spiele des FC Bayern in der Allianz Arena. Die FC Bayern München AG verweist insoweit auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen, in denen ein gewerblicher Weiterverkauf oder auch ein Weiterverkauf über andere Internetplattformen, wie die der Viagogo GmbH vertragswidrig sei. Viagogo hielt diese AGB für unwirksam, da sie das Interesse eines Ticketinhabers am Weiterverkauf unangemessen beeinträchtigten.
Daneben monierte der FC Bayern München auch, dass die Viagogo GmbH Käufern auf ihrer Plattform letztlich nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Ticketverkäufers mitteile.
Das LG München I hat der Klage teilweise stattgeben. Die beklagte Viagogo GmbH muss nach der Entscheidung des Gerichts künftige Leerverkäufe auf deren Website sowie zugehörige Hinweise zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Tickets unterbinden. Dies führe Verbraucher in die Irre, da diese sonst meinten, sicher ein Ticket zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruhe.
Viagogo dürfe auch nicht den unzutreffenden Eindruck dahingehend erwecken, dass auf ihrer Website erworbene Tickets zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigten. Dies sei nicht der Fall. Die FC Bayern München AG habe ein legitimes Interesse an einem sozialen Preisgefüge, sodass die Beschränkung der Weitergabe in ihren AGB wirksam sei und ein Ticketkäufer, der seine Tickets über die Website der Viagogo GmbH erhalten habe, am Stadioneinlass abgewiesen werden könne.
Die FC Bayern München AG habe schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB könne sie gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Viagogo GmbH erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern. Außerdem müsse die Viagogo GmbH zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen.
Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Bayern München habe au beanstandet, dass die Viagogo GmbH über von ihr eingesetzte Strohleute Tickets für Spiele des FC Bayern München in der Allianz Arena ankaufe und anschließend über ihre eigene Internetseite meist zu überhöhten Preisen verkaufe. Im Zuge ihre Verkäufe hätten Mitarbeiter der Viagogo GmbH nach den Behauptungen der FC Bayern München AG auch die Namen auf den von ihr ausgegebenen Tickets geändert, um den Ticketinhabern den Zutritt ins Stadion zu ermöglichen.
Viagogo bestritt dies und wies darauf hin, dass sie lediglich Betreiberin einer Internetplattform sei und dort tätige Verkäufer selbstständig agierten.
Das LG München I sah es insbesondere als nicht bewiesen an, dass Viagogo selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten für Heimspiele der Fußballmannschaft des FC Bayern München in der Vergangenheit bezog oder beziehen ließ. Die versuchte Vorlage von Indizien durch die die FC Bayern München AG konnte Viagogo nach Ansicht des Gerichts entkräften. Demnach könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viagogo GmbH an der erfolgten Fälschung von Tickets beteiligt war.
Landgericht München I, Urteil vom 26.07.2024, 37 O 2100/22, nicht rechtskräftig