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Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll (hier: Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen den ehemaligen Steuerberater). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) könne aber zuzugestehen sein. Denn das Finanzamt verarbeite im Zuge der Einkommensteuerveranlagung die Steuerpflichtigen betreffende personenbezogene Daten, so der BFH. Der Anspruch werde nicht ausgeschlossen, wenn hierdurch auch Daten berührt würden, die dem (ehemaligen) Steuerberater der betroffenen Person zuzuordnen sind, allerdings aus einer Erklärung stammen, die der Steuerberater als deren Vertreter übermittelt hat.

Dem Auskunftsanspruch aus der DS-GVO stehe auch nicht entgegen, dass die Steuerpflichtigen hier mit ihrem Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen, sondern die Auskunft begehren, um prüfen zu können, ob sie einen Schadensersatzanspruch gegen ihren ehemaligen Steuerberater haben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2024, IX R 21/22