Ein Bescheid, mit dem die IHK für München und Oberbayern die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert hat, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg entschieden und die Klage einer selbstständigen Unternehmerin gegen die IHK abgewiesen.
Die IHK hatte der Unternehmerin im März 2021 eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von rund 1.400 Euro für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die IHK sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, sollte die Unternehmerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoßen.
Die Unternehmerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Die Endabrechnung sei bis zum 31.12.2021 einzureichen. Bei der IHK ging jedoch innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31.03.2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein. Im Dezember 2023 lehnte sie sodann den Antrag der Unternehmerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Frau zur Rückzahlung der 1.400 Euro.
Das VG Würzburg hat dies für rechtmäßig befunden. Die IHK habe die Unternehmerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung hätte erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören müssen. Die Unternehmerin müsse sich die Fristversäumnis durch ihren beauftragten Steuerberater zurechnen lassen. Der Bewilligungsbescheid sei ausdrücklich nur vorläufig ergangen und ein Schlussbescheid sei vorbehalten worden. Die Unternehmerin sei schon im Antragsverfahren sowie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei fehlender rechtzeitiger Endabrechnung hingewiesen worden.
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 08.07.2024, W 8 K 24.111, noch nicht rechtskräftig