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Eine Gleichstellungstellungsbeauftragte ist von der Ausübung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bei Personalangelegenheiten in ihrer Dienststelle ausgeschlossen, wenn sie von diesen selbst betroffen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters begehrt die Feststellung, sie sei in Auswahlverfahren für mehrere Stellen zu beteiligen beziehungsweise zur Mitwirkung berufen gewesen. Der Geschäftsführer des Jobcenters, der die Auswahlverfahren durchführte, hatte stattdessen ihre Stellvertreterin einbezogen, weil die Gleichstellungsbeauftragte sich auf die Stellen selbst beworben hatte. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Es gebe zwar keine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten von der Ausübung ihrer Rechte in Angelegenheiten, in denen ihre persönlichen Interessen berührt sind, so das BVerwG. Es entspreche aber einem allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz, dass Amtswalter oder sonst in die Wahrnehmung des staatlichen Amtsauftrags einbezogene Personen schlechthin nicht in Angelegenheiten mitwirken sollen, deren Gegenstand sie selbst unmittelbar betrifft. Dieser Rechtsgrundsatz sei verfassungsrechtlich verankert und könne durch einfaches Gesetzesrecht konkretisiert werden, gelte aber auch ohne ausdrückliche einfachrechtliche Normierung.

Danach sei ein Amtswalter von Rechts wegen von einem amtlichen Tätigwerden ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in einem formellen Sinne etwa als Antragsteller oder Bewerber selbst beteiligt ist. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Amtswalter wegen ihm zustehender Entscheidungsbefugnisse zu einem „Richter in eigener Sache“ werden kann. Der Ausschluss tritt laut BAG bereits dann ein, wenn die Befassung mit der Sache eine tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung der Verwaltung oder auch nur des Verfahrensablaufs eröffnet. Ob ein persönlicher Vorteil als Folge der Mitwirkung eintreten kann, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, inwieweit sich eine Einflussnahme im Verfahren in der Sache als rechtmäßig darstellen kann.

Die Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes stünden dem nicht entgegen. Sie besagten vielmehr, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts dienstlich als besonderes Organ der Verwaltung und damit als Amtswalterin objektiv und neutral wahrzunehmen hat. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn bei einer Selbstbetroffenheit auch nur der Anschein bestünde, ihre persönlichen Interessen könnten Einfluss auf ihre Tätigkeit haben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2024, BVerwG 5 C 14.22