Ein in einem Berliner S-Bahnhof befindliches Reformhaus darf vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen öffnen – sofern es durch ein spezielles Kassensystem sicherstellt, dass an diesen Tagen nur Reisebedarf verkauft wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller betreibt in einem Berliner S-Bahnhof ein Reformhaus, das er – für ein reduziertes Warenangebot – auch an Sonn- und Feiertagen öffnet. Das zuständige Bezirksamt sah darin einen Verstoß gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und verhängte gegen den Geschäftsinhaber ein Bußgeld. Mit einem Eilantrag hat dieser die Feststellung begehrt, dass er vorläufig auch zur Öffnung seiner Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen zum Anbieten von Reisebedarf berechtigt ist.
Das VG hat dem Eilantrag entsprochen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Reformhaus-Betreiber sich auf eine Ausnahme im BerlLadÖffG vom grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geltenden Verkaufsverbot berufen könne. Danach dürften an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen für das Anbieten von Reisebedarf geöffnet sein.
Das betreffende Reformhaus befinde sich in einem Personenbahnhof, weil die S-Bahn in Berlin Funktionen des Regionalverkehrs übernehme, so das VG. Durch das Kassensystem werde ein Verkauf von Waren außerhalb des zulässigen Reisebedarfs technisch verhindert; eine solche Sicherung schließe menschliches Versagen oder die Umgehung durch Kunden effektiv aus. Die Ausnahmeregelung fordere auch nicht, dass der Geschäftsinhaber sein Warenangebot an den übrigen Tagen ebenfalls auf Reisebedarf beschränke.
Sei der Betreiber des Reformhauses aber erkennbar zur Sonntagsöffnung berechtigt, sei es ihm nicht zuzumuten, hierauf bis zur Klärung in einem länger dauernden Hauptsacheverfahren zu verzichten. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, weitere Bußgeldbescheide hinzunehmen und die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Ladenöffnung vor den – sachferneren – Strafgerichten zu klären, betont das VG.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2024, VG 4 L 166/24