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Der Profifußballer Anwar El-Ghazi bleibt vorerst bei Mainz 05 weiterbeschäftigt. Seine Kündigungsschutzklage gegen den Bundesligaverein hatte vor dem Mainzer Arbeitsgericht (ArbG) Erfolg. Dieses entschied, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe.

Außerdem hat es der im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Klage auf Zahlung und Weiterbeschäftigung stattgegeben. Die Widerklage des Vereins, der seinerseits auf Zahlung und Auskunft geklagt hatte, wies das ArbG ab. Wie unter anderem der „Tagesspiegel“ am 16.07.2024 auf seinen Internetseiten berichtete, hat der Verein bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

Das ArbG hatte eigenen Angaben zufolge über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu entscheiden. Nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch sei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich seien nur solche Tatsachen, die bei Zugang der Kündigung nicht bereits länger als zwei Wochen bekannt waren.

Aus diesem Grund habe es nur auf ein etwaiges Fehlverhalten El-Ghazis durch Äußerungen in sozialen Medien innerhalb dieser Frist ankommen können, so das Gericht. Es hat hierzu festgestellt, dass der „Post“ des Fußballspielers vom 01.11.2023 in Reaktion auf die Veröffentlichung einer Presseerklärung des Vereins vom 30.10.2023, der in seiner Gesamtheit aus Sicht eines unvoreingenommenen Publikums zu würdigen ist, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Jedenfalls erweise sich unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs die Fortsetzung des befristeten Vertrags auch im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht nicht als unzumutbar.

Daher hätten auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Zahlungsanträge des Fußballspielers Erfolg gehabt; die Widerklage sei abzuweisen.

El Ghazi hatte laut „Tagesschau.de“ vom 16.07.2024 kurz nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 unter anderem geschrieben: „Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein.“

Arbeitsgericht Mainz, PM vom 12.07.2024