Die Staatsanwaltschaft kann die gerichtliche Entscheidung, das gegen den Angeklagten in einer Cum/Ex-Sache gerichtete Hauptverfahren nicht zum Zweck der Einziehung von Taterträgen als so genanntes selbstständiges Einziehungsverfahren fortzusetzen, nicht mit der Beschwerde anfechten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
Gegen den Angeklagten ist vor dem Landgericht (LG) Bonn ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der (versuchten) Steuerhinterziehung in mehreren Fällen geführt worden. Nachdem Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgekommen waren, hat die Staatsanwaltschaft Köln beantragt, das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit einzustellen und die bereits fortgeschrittene Hauptverhandlung als selbstständiges Einziehungsverfahren (auch objektives Verfahren genannt) zum Zweck der Anordnung der Einziehung von Taterträgen in mehrfacher Millionenhöhe fortzusetzen.
Diesen Antrag hat das LG Bonn in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die durch die Staatsanwaltschaft Köln erhobene sofortige Beschwerde. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist zwischenzeitlich durch Urteil des LG wegen des Verfahrenshindernisses der dauernden Verhandlungsunfähigkeit eingestellt worden.
Das OLG Köln hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Maßgeblich sei zunächst § 305 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO), wonach Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen – wie hier –, nicht der Beschwerde unterlägen. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei – entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft – allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen beziehungsweise fortzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss habe das LG eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen sei. Eine gegenteilige Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sei auch nicht aus anderen Gründen geboten: Weder erweise sich die Ausübung des Ermessens des LG als fehlerhaft noch entfalte der angegriffene Beschluss für die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin eine selbstständige, über das Urteil beziehungsweise das subjektive Verfahren hinausgehende Beschwer. Insbesondere begründe die Entscheidung des LG keine Sperrwirkung. Für die Staatsanwaltschaft bestehe die Möglichkeit der erneuten Antragstellung nach § 435 StPO.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.07.2024, 3 Ws 55/24