Das Landgericht (LG) München I hat einer Klage stattgegeben, mit der der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine unlautere Vertragsanbahnung am Telefon durch Vodafone geltend gemacht hatte.
Laut vzbv erhielt ein Verbraucher während eines Werbeanrufs von Vodafone eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Vodafone-Mitarbeiter habe den Kunden aufgefordert, den ebenfalls in der E-Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung noch während des Gesprächs anzuklicken. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt. Gegen dieses Vorgehen der Vodafone Deutschland GmbH habe der vzbv geklagt.
Das LG München schloss sich laut vzbv seiner Auffassung an, dass eine solche Verkaufsmethode gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt. Demnach seien Anbieter seit Dezember 2021 verpflichtet, Verbrauchern eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, bevor diese ihre Vertragserklärung abgeben.
Sinn und Zweck dieser Regelung sei es laut LG, dass Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden können, ob sie eine Vertragserklärung abgeben. Außerdem müsse ihnen ein Vergleich mit anderen Angeboten ermöglicht werden. Dies erfordere einen gewissen Zeitraum zwischen der Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung. Während eines Telefonats habe ein Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen. Vodafone dürfe daher nicht dazu auffordern, den angebotenen Tarif zu bestellen, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist.
Die Klage geht zurück auf einen Hinweis der Marktbeobachtung Digitales des vzbv. Das Vorgehen, das Vodafone nun untersagt wurde, betreffe auch andere Telekommunikationsanbieter, wie Verbraucher berichtet hätten, so der vzbv.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 21.06.2024 zu Landgericht München I, Urteil vom 22.04.2024, 4 HK O 11626/23, nicht rechtskräftig