Ein Steuerpflichtiger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel mehr, wenn er ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die streitgegenständlichen Akten dem Gericht vorgelegt wurden. Denn dann habe er ein umfassendes und nicht beschränkbares Recht auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so der Bundesfinanzhof (BFH).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gewerbetreibender während einer Außenprüfung Einsicht in die Handakte („Fallheft“) der Prüferin begehrt. Nachdem infolge der Außenprüfung Änderungsbescheide (Hinzuschätzungen) ergangen waren, hat der Steuerpflichtige hiergegen geklagt. Das FG hat in diesem Verfahren die Handakte der Außenprüfung beigezogen. Laut FG hat der Gewerbetreibende noch keine Einsicht in jene Akte genommen.
Dem FG sei die streitgegenständliche Handakte inzwischen übermittelt worden, so der BFH weiter. Dem Steuerpflichtigen stehe insoweit ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 FGO zu. Daher fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht und diese Klage sei unzulässig. Dass der Mann bislang von seinem Recht auf Akteneinsicht noch keinen Gebrauch gemacht hat, erachtete der BFH als unerheblich.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2024, IX R 28/22