Ein Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall des Mietrechts-Portals Conny entschieden hat.
Der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom deutschen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, beauftragte dieses Unternehmen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.
In dem darauffolgenden Rechtsstreit zwischen Conny und den Vermietern machten diese geltend, der Mieter habe das Unternehmen nicht rechtsgültig beauftragt. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verlange. In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragte den EuGH hierzu.
Der Unternehmer müsse gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht, entschied der EuGH. Diese Pflicht gelte unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, sei der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Ihn hindere allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.05.2024, C-400/22