Gewährt ein Zeitungsherausgeber den Abonnenten der Printausgabe die Möglichkeit, kostenfrei auch auf die Online-Ausgaben der Zeitung zuzugreifen, handelt es sich dabei um zwei eigenständige Leistungen: Während die Lieferung der Print-Ausgaben dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, greift für das Zurverfügungstellen des E-Paper-Zugangs der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Saarland klar.
Das gelte auch für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012, selbst wenn die elektronischen Medien damals längst nicht so verbreitet gewesen sein mögen wie das heutzutage der Fall sei. Denn das ändere nichts daran, dass die Möglichkeit des elektronischen Konsums ein völlig anderer Leistungsgegenstand sei als die Lieferung einer Zeitung in Papier. Während letztere ein physisch erfassbares Produkt darstelle, an dem Besitz und Eigentum übertragen werden kann, erfülle erstere nur die Merkmale einer sonstigen Leistung durch Zurverfügungstellung von Informationen auf einem elektronischen Medium.
Das FG verkenne dabei nicht, dass es aus Sicht der Urheberin des Verlagserzeugnisses in erster Linie um die Zurverfügungstellung journalistischer Inhalte und damit um urheberrechtlich geschützte Erzeugnisse geht und es aus dieser Perspektive nicht maßgeblich ist, welchen Mediums sich der Verlag bei der Informationsverschaffung bedient. Es komme aber nicht auf die Sicht des Leistenden an, sondern darauf, wie sich aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes darstellen. Für diesen Durchschnittsverbraucher aber habe der Erhalt einer Zeitung einen anderen verbrauchsfähigen materiellen Gehalt als das Zurverfügungstellen elektronischer Informationen.
Dies werde auch daran deutlich, dass der elektronische Zugang flexibler handhabbar sei als die physische Zeitungslieferung, so etwa am Urlaubsort oder durch andere Familienmitglieder. Dass der inhaltliche Gehalt (intellektuelles Element) der zur Verfügung gestellten Informationen nur einmal konsumiert werden kann, entweder in Printform oder als E-Paper, stehe dem nicht entgegen.
Finanzgericht Saarland, Gerichtsbescheid vom 22.08.2023, 1 K 1270/21