Mit Blick auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes vom 04.05.2022 (XI R 28/21 und XI R 29/21) beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben mit der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, sei sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot), so das BMF. Bei einer Leistung, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, sei eine Zuordnung zum Unternehmen hinge gen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands nicht mindestens 10 Prozent (unternehmerische Mindestnutzung), greife das Zuordnungsverbot nach § 15 Absatz 1 Satz 2 UStG.
Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, habe er ein Zu ordnungswahlrecht. Von der unternehmerischen Tätigkeit werden laut BMF auch steuerfreie Umsätze, beispielsweise steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG, umfasst. Eine erfolgte Zuordnung zum Unternehmen umfasse daher entweder den unternehmerisch genutzten Anteil (bestehend sowohl aus der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien Nutzung) oder den gesamten Gegenstand (100 Prozent).
Das Zuordnungswahlrecht umfasse auch die Möglichkeit, einen einheitlichen Gegenstand vollständig im nichtunternehmerischen Bereich zu belassen. Die (vollständige oder teil weise) Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert laut BMF aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnung zum Unternehmen komme dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt. Sie könne auch konkludent erfolgen.
Der BFH habe daher mit dem Urteil XI R 29/21 entschieden, dass die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ synonym zu verstehen sind. Die – durch konkludentes Handeln erfolgte – Zuordnung zeige sich im Urteilsfall in der Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage er zeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde. Dies sei ein Indiz dafür, so das BMF, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat. Da hier das Recht zum Weiterverkauf des gesamten Stroms besteht, führe der später tatsächlich selbst verbrauchte Strom zu keinem anderen Zuordnungsumfang.
Gibt es für eine Zuordnung zum Unternehmen keine anderen Beweisanzeichen, könne diese auch nicht unterstellt werden. Dies gelte sowohl für die konkludente Zuordnung des unternehmerischen als auch des unternehmensfremd genutzten Anteils. Im Einzelfall könne bei entsprechenden Beweisanzeichen daher auch von einer nur anteiligen Zuordnung auszugehen sein.
Eine Zuordnung über die vorliegenden Beweisanzeichen hinaus sei in einem solchen Fall nicht objektiv erkennbar und der Gegenstand damit insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet. Eine später – außerhalb der Dokumentationsfrist – getroffene Entscheidung, einen höheren Anteil der Leistung unternehmerisch zu nutzen, wirke nicht zurück und führe daher nicht dazu, dass sich der Vorsteuerabzug erhöht. Auch eine konkludente Zuordnung setze die unternehmerische Mindestnutzung des Gegenstandes nach § 15 Absatz 1 Satz 2 UStG voraus.
Im weiteren Verlauf des Schreibens nimmt das BMF dann zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung und zur Dokumentationsfrist Stellung.
Das ausführliche Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.05.2024, III C 2 – S 7300/19/10002 :001