Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden und die beruflichen Veranlassungszusammenhang von Strafverteidigungskosten konkretisiert.
Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben habe.
Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Das Gericht erkannte einen unmittelbar beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er – so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin – seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, könne nicht festgestellt werden. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024, 3 K 2389/21 E, nicht rechtskräftig