Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Eine Kommune betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Kommune, den Großmarkt aufzulösen. Am 01.07.2021 beschloss ihr Rat die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31.12.2024.
Eine betroffene Händlerin griff die Änderung der Satzung mit einem Normenkontrollantrag an. Jedoch ohne Erfolg: Die Auflösung des Großmarkts durch die Änderungssatzung sei von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gedeckt, entschied das Oberverwaltungsgericht. Eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarkts ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht noch aus dem Grundgesetz.
Das BVerwG bestätigte die Entscheidung des OVG. Dieses habe ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung über die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleiste den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehöre kein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Die Gemeinden hätten vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen.
Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasse dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben, so das BVerwG. Soweit der Senat in einem früheren Urteil (vom 27.05.2009, 8 C 10.08) unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, halte er hieran nicht fest.
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 8 CN 1.23