Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat den so genannten Quadratwurzelmaßstab bei der Berechnung von Straßenreinigungsgebühren als rechtmäßig bestätigt. Damit waren in zwei Verfahren Berufungen gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 erfolglos.
Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem so genannten Frontmetermaßstab. Mit Wirkung zum 01.01.2018 stellte sie den Maßstab um. Seitdem erhebt sie die Gebühren gemäß ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung nach dem Quadratwurzelmaßstab. Bei diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.
Das OVG hat entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist. Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden.
Darüber hinaus hat das OVG auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit.
Das Gericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren nicht zugelassen. Hiergegen ist jeweils die Einlegung einer Beschwerde möglich.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteile vom 24.04.2024, 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20, nicht rechtskräftig