Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens, also für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln gilt dies auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort. Denn der Betrieb eines Firmenwagens setze essentiell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitsgeberin ihren Beschäftigten angeboten, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Die Parkplatzmiete von 30 Euro zog die Arbeitgeberin vom geldwerten Vorteil ab. Das FG Köln bestätigte diese Vorgehensweise.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 läuft.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2023, 1 K 1234/22, nicht rechtskräftig