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	<title>Implenity XML-API News Archiv | Roth &amp; Kollegen</title>
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	<title>Implenity XML-API News Archiv | Roth &amp; Kollegen</title>
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		<title>Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e133" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.</p>
<p id="e155" style="text-align:left">Im Streitfall vereinbarten die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Kläger, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.</p>
<p id="e163" style="text-align:left">Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.</p>
<p id="e165" style="text-align:left">BFH, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zu Urteil vom 09.05.2025, Az. IX R 4/23</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gemeinden: 2024 höhere Einnahmen aus Gewerbesteuer und Grundsteuer</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/gemeinden-2024-hoehere-einnahmen-aus-gewerbesteuer-und-grundsteuer-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Milliarden Euro oder 0,2% gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e105" style="text-align:left">Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Milliarden Euro oder 0,2% gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen.</p>
<p id="e107" style="text-align:left">Gewerbesteuereinnahmen</p>
<p id="e109" style="text-align:left">Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit +9,8% und Rheinland-Pfalz mit +9,0% die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von +13,5%.</p>
<p id="e111" style="text-align:left">Dennoch verzeichnete mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit -9,9%, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils -5,0%. Bei den Stadtstaaten verbuchten Hamburg mit -9,3% und Berlin mit -3,2% Rückgänge.</p>
<p id="e113" style="text-align:left">Einnahmen aus der Grundsteuer B steigen um 3,8%</p>
<p id="e115" style="text-align:left">Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2024 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Das war ein Anstieg um 2,9% zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2024 insgesamt 15,6 Milliarden Euro ein, das war ein Plus von 3,8%.</p>
<p id="e117" style="text-align:left">Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebesätze erhoben. Hintergrund ist die sogenannte Länderöffnungsklausel bei der Grundsteuer, die im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführt wurde und von der inzwischen einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.</p>
<p id="e119" style="text-align:left">Insgesamt nur 0,8% mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer</p>
<p id="e121" style="text-align:left">Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2024 Einnahmen aus den Realsteuern, das heißt aus Grund- und Gewerbesteuer, von rund 91,4 Milliarden Euro. Gegenüber 2023 war dies ein Anstieg um 0,8 Milliarden Euro beziehungsweise 0,8%.</p>
<p id="e123" style="text-align:left">Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht gestiegen</p>
<p id="e125" style="text-align:left">Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 409% und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2024 gegenüber 2023 um 7 Prozentpunkte auf 362%. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 13 Prozentpunkte auf 506%.</p>
<p id="e127" style="text-align:left">Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21. August 2025</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindergeld-Anspruch bei Schuljahr im Ausland?</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/kindergeld-anspruch-bei-schuljahr-im-ausland-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Eltern behalten im Regelfall den Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr minderjähriges Kind ein Schuljahr im Ausland verbringt. Auch der Erhalt des Kindergeldes am 18. Geburtstag während des Auslandsjahres ist gewährleistet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld während eines Auslandsaufenthalts sind verhältnismäßig unkompliziert zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Kind innerhalb der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e180" style="text-align:left">Eltern behalten im Regelfall den Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr minderjähriges Kind ein Schuljahr im Ausland verbringt. Auch der Erhalt des Kindergeldes am 18. Geburtstag während des Auslandsjahres ist gewährleistet.</p>
<p id="e182" style="text-align:left">Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld während eines Auslandsaufenthalts sind verhältnismäßig unkompliziert zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Kind innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder außerhalb dieser Regionen aufhält.</p>
<ul id="e184">
<li>
<p id="e186" style="text-align:left">Schuljahr innerhalb der EU/des EWR: Das Kind muss seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland haben. Bei einem Aufenthalt von bis zu einem Jahr wird üblicherweise angenommen, dass der Wohnsitz nicht aufgegeben wurde. Der Schulbesuch im Ausland wird als Teil der Ausbildung anerkannt, wodurch der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt.</p>
</li>
<li>
<p id="e189" style="text-align:left">Schuljahr außerhalb der EU/des EWR: Auch hier ist der fortbestehende Wohnsitz in Deutschland erforderlich; bei Aufenthalten bis zu einem Jahr wird dies regelmäßig angenommen. Für den Nachweis des Schulbesuchs außerhalb der EU/EWR müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden: Es ist darzulegen, dass das Kind weiterhin zum Haushalt der Eltern gehört und sich nur vorübergehend im Ausland aufhält. Da die meisten Auslandsjahre durch Schüleraustausch-Organisationen organisiert werden, erfolgt dieser Nachweis in der Regel problemlos.</p>
</li>
<li>
<p id="e192" style="text-align:left">Volljährigkeit während des Auslandsjahres: Vor dem 18. Geburtstag besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Wird das Kind während des Auslandsaufenthalts volljährig, geht die Familienkasse davon aus, dass nach Rückkehr eine weitere Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Nach der Rückkehr kann ein Nachweis über den Fortbestand der Ausbildung verlangt werden (etwa Schule, Lehre oder Studium). Auch während einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bleibt der Kindergeldanspruch bestehen.</p>
</li>
</ul>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Übermittlung per Fax: Indizwirkung des mit einem &#8222;OK-Vermerk&#8220; versehenen Sendeberichts</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/uebermittlung-per-fax-indizwirkung-des-mit-einem-ok-vermerk-versehenen-sendeberichts-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der &#8222;OK-Vermerk&#8220; eines Sendeberichts belegt – jedenfalls – das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.06.2020 &#8211; VI B 117/19, BFH/NV 2020, 1270). Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e171" style="text-align:left">Der &#8222;OK-Vermerk&#8220; eines Sendeberichts belegt – jedenfalls – das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.06.2020 &#8211; VI B 117/19, BFH/NV 2020, 1270).</p>
<p id="e173" style="text-align:left">Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die fristgerechte Klageerhebung, allerdings darf ihm nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt.</p>
<p id="e175" style="text-align:left">BFH, Beschluss vom 30.07.2025, Az. V B 63/23</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Radfahrer kollidiert mit Ast: Kein Schmerzensgeld</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/radfahrer-kollidiert-mit-ast-kein-schmerzensgeld-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines Arztes (= Kläger) aus Magdeburg abgewiesen. Er hatte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadensersatz von 424,07 Euro gefordert, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzte habe. Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e85" style="text-align:left">Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines Arztes (= Kläger) aus Magdeburg abgewiesen. Er hatte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadensersatz von 424,07 Euro gefordert, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzte habe.</p>
<p id="e87" style="text-align:left">Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteiles Pechau befahren. Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.</p>
<p id="e89" style="text-align:left">Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.</p>
<p id="e91" style="text-align:left">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p id="e93" style="text-align:left">Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.</p>
<p id="e95" style="text-align:left">Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.</p>
<p id="e97" style="text-align:left">Landgericht Magdeburg, Mitteilung vom 01.08.2025 zu Urteil vom 30.07.2025, 10 O 240/25</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://roth-kollegen.com/aktuell/radfahrer-kollidiert-mit-ast-kein-schmerzensgeld-2/">Radfahrer kollidiert mit Ast: Kein Schmerzensgeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://roth-kollegen.com">Roth &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elektronische Akte: BRAK kritisiert strukturelle Versäumnisse bei der Einführung</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/elektronische-akte-brak-kritisiert-strukturelle-versaeumnisse-bei-der-einfuehrung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Weil die elektronische Aktenführung in der Justiz nicht wie gesetzlich vorgesehen bis zum 01.01.2026 flächendeckend umgesetzt werden kann, gibt ein aktueller Gesetzentwurf den Ländern die Möglichkeit, den Start der eAkte um ein Jahr zu verschieben. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert strukturelle Defizite und fordert, die bundeseinheitliche Einführung der eAkte zu forcieren. Bis zum 01.01.2026 hat die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://roth-kollegen.com/aktuell/elektronische-akte-brak-kritisiert-strukturelle-versaeumnisse-bei-der-einfuehrung-2/">Elektronische Akte: BRAK kritisiert strukturelle Versäumnisse bei der Einführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://roth-kollegen.com">Roth &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e23" style="text-align:left">Weil die elektronische Aktenführung in der Justiz nicht wie gesetzlich vorgesehen bis zum 01.01.2026 flächendeckend umgesetzt werden kann, gibt ein aktueller Gesetzentwurf den Ländern die Möglichkeit, den Start der eAkte um ein Jahr zu verschieben. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert strukturelle Defizite und fordert, die bundeseinheitliche Einführung der eAkte zu forcieren.</p>
<p id="e25" style="text-align:left">Bis zum 01.01.2026 hat die Justiz flächendeckend auf elektronische Aktenführung umzustellen. Das regelt das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz aus dem Jahr 2017. Angesichts unterschiedlicher Fortschritte in den Gerichtsbarkeiten der Länder sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Risiko von Digitalisierungslücken auch nach dem 01.01.2026.</p>
<p id="e27" style="text-align:left">Um negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu vermeiden und weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, sieht ein im Juli vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, dass die Länder mittels einer Opt Out-Regelung den Start der eAkte auf den 01.01.2027 verschieben können.</p>
<p id="e29" style="text-align:left">In ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf erkennt die BRAK an, dass der Digitalisierungsstand einzelner Gerichte heterogen und nach wie vor unzureichend ist. Daher könnte die Beibehaltung der Frist zur bundeseinheitlichen Einführung der eAkte bis zum 01.01.2026 zu erheblichen Funktionsstörungen im Justizsystem führen. Vor diesem Hintergrund sieht die BRAK die vorgesehene Opt Out-Regelung als sachgerecht an, letztlich ist sie aus Sicht der BRAK jedoch eine symptomatische Reaktion auf strukturelle Versäumnisse. Dass über acht Jahre nach dem gesetzlichen Auftrag zur Einführung der elektronischen Akte keine flächendeckende Umsetzung erfolgt ist, offenbart erhebliche Defizite in der normativen Durchsetzung und wirft grundlegende Fragen hinsichtlich der erfolgten Steuerung, Priorisierung und Ressourcenausstattung der Justizverwaltung auf.</p>
<p id="e31" style="text-align:left">Als besonders kritisch bewertet die BRAK die Möglichkeit, bereits digital begonnenen Akten in bestimmten Fällen – etwa im Strafverfahren bei papiergebundener Übermittlung durch Ermittlungsbehörden – wieder in Papierform fortzuführen. Dies konterkariert den Anspruch an eine durchgehende digitale Prozesskette. Die BRAK mahnt zudem, dass hierdurch der entstehende Mehraufwand faktisch auf die Anwaltschaft verlagert wird, etwa im Rahmen der Akteneinsicht durch notwendiges Einscannen. Zudem wächst die Kluft zwischen den Digitalisierungsständen einzelner Gerichte weiter – während einige künftig das Online-Verfahren erproben, führen andere Gerichte noch Papierakten.</p>
<p id="e33" style="text-align:left">Die BRAK appelliert an die Länder, die verbleibenden Monate bis zum 01.01.2026 entschlossen zu nutzen, um bestehende Hemmnisse bei der Umsetzung der eAkte zu beseitigen, Ressourcen zu bündeln und klare Prioritäten zu setzen. Ein funktionierender Rechtsstaat darf sich aus ihrer Sicht keine weitere Verschleppung digitaler Infrastruktur leisten. Ziel muss bleiben, Medienbrüche zu vermeiden und die bundeseinheitliche elektronische Aktenführung zu forcieren – für alle Gerichte, Verfahrensordnungen und Instanzen.</p>
<p id="e35" style="text-align:left">Die BRAK weist außerdem darauf hin, dass dies auch für eigenständige staatliche Gerichtsbarkeiten für besondere Sachgebiete – etwa die Anwaltsgerichtsbarkeit – gelten muss. Soweit die im Referentenentwurf verankerte Opt Out-Regelung verabschiedet wird, bedarf es auch eines Gleichlaufs zwischen der Führung der elektronischen Akten bei den Anwaltsgerichten und der elektronischen Aktenführung in Strafsachen.</p>
<p id="e37" style="text-align:left">BRAK, Mitteilung vom 20.08.2025</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://roth-kollegen.com/aktuell/elektronische-akte-brak-kritisiert-strukturelle-versaeumnisse-bei-der-einfuehrung-2/">Elektronische Akte: BRAK kritisiert strukturelle Versäumnisse bei der Einführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://roth-kollegen.com">Roth &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Obst-Quetschie ist kein »Immun-Smoothie« für Kinder</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/obst-quetschie-ist-kein-immun-smoothie-fuer-kinder-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Drogeriekette dm darf einen Obst-Quetschie nicht weiter als »Immun-Smoothie für Kinder« bezeichnen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe und gab damit einer Klage der Verbraucherorganisation foodwatch recht. Laut dem Richter verstößt die Bezeichnung »Immun Smoothie« gegen die europäische Health-Claims-Verordnung. Dm erwecke damit unzulässigerweise den Eindruck, der Verzehr des Produkts wirke sich positiv auf das Immunsystem [&#8230;]</p>
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<p id="e42" style="text-align:left">Die Drogeriekette dm darf einen Obst-Quetschie nicht weiter als »Immun-Smoothie für Kinder« bezeichnen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe und gab damit einer Klage der Verbraucherorganisation foodwatch recht. Laut dem Richter verstößt die Bezeichnung »Immun Smoothie« gegen die europäische Health-Claims-Verordnung. Dm erwecke damit unzulässigerweise den Eindruck, der Verzehr des Produkts wirke sich positiv auf das Immunsystem aus.</p>
<p id="e44" style="text-align:left">»Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als »Immun Smoothie» verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche. Das ist nicht nur dreist, sondern schlicht illegal«, sagte Rauna Bindewald von foodwatch.</p>
<p id="e46" style="text-align:left">Dem Urteil des Landgerichts zufolge handelt es bei der Bezeichnung <span><i>»</i></span>Immun-Smoothie<span><i>«</i></span> um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die verboten ist, da sie nicht auf der EU-Liste zugelassener Health Claims steht. Die europäische Health-Claims-Verordnung soll Verbraucher:innen vor irreführender Gesundheitswerbung schützen. Sie erlaubt gesundheitsbezogene Aussagen nur, wenn diese zuvor ein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) genehmigt wurden. Zulässig ist etwa der Hinweis, dass Vitamin D »zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt«. Doch selbst dieser an sich erlaubte Hinweis darf laut Gericht nicht losgelöst dazu dienen, das gesamte Produkt unter dem Namen »Immun Smoothie« zu vermarkten – schon gar nicht, wenn der Hinweis kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt ist.</p>
<p id="e54" style="text-align:left">foodwatch kritisiert außerdem: dm verleiht seinem zuckrigen Quetschie mit der <span><i>»</i></span>Immun-Werbung« einen gesunden Anstrich. In den Drogeriemärkten werde das Produkt in der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln platziert. Hauptbestandteil des Quetschies ist Fruchtpüree, angereichert mit zugesetzten Vitaminen. Trotz des Hinweises »ohne Zuckerzusatz« enthält der Quetschie rund zehn Prozent Zucker – Fruchtzucker, der ebenso wie gewöhnlicher Haushaltszucker nur in kleinere Mengen verzehrt werden sollte. Nach dem Nutri-Score würde das Produkt die zweitschlechteste Bewertung »D« erhalten. Der Preis: 1,25 Euro für 90 Gramm – fast doppelt so teuer wie ein vergleichbarer Bio-Quetschie von dm (0,75 Euro für 100 Gramm).</p>
<p id="e59" style="text-align:left">foodwatch hatte in den vergangenen Monaten insgesamt drei Produkte wegen irreführender Gesundheitswerbung abgemahnt, neben dem »Immun-Smoothie« von dm das Früchtemüsli »Krunchy Immune Plus« von Barnhouse und der »BioC Immunkraft«-Saft von Voelkel. Barnhouse hatte daraufhin die unzulässige Gesundheitswerbung gestoppt. Die Klage gegen Voelkel ist noch anhängig.</p>
<p id="e61" style="text-align:left">Gegen das Urteil des Landgericht Karlsruhe kann dm bis Mitte September 2025 in Berufung gehen.</p>
<p id="e63" style="text-align:left">Foodwatch.de, Pressemeldung vom 20.8.2025</p>
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		<title>Bei Badeunfall verschollen: Erben müssen Rente zurückzahlen</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/bei-badeunfall-verschollen-erben-muessen-rente-zurueckzahlen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 21:10:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben. Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er [&#8230;]</p>
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<p id="e69" style="text-align:left">Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben.</p>
<p id="e71" style="text-align:left">Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt.</p>
<p id="e73" style="text-align:left">Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück.</p>
<p id="e75" style="text-align:left">Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid bei dem Sozialgericht Konstanz und trugen unter anderem vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden.</p>
<p id="e77" style="text-align:left">Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p id="e79" style="text-align:left">SG Konstanz, Pressemitteilung vom 06.08.2025 zum Urteil S 2 R 165/24 vom 06.08.2025 (nrkr)</p>
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		<title>Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/irrtum-ueber-steuerfolgen-bei-ehevertrag-steuer-kann-rueckwirkend-entfallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 20:12:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags [&#8230;]</p>
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<p id="e133" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.</p>
<p id="e155" style="text-align:left">Im Streitfall vereinbarten die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Kläger, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.</p>
<p id="e163" style="text-align:left">Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.</p>
<p id="e165" style="text-align:left">BFH, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zu Urteil vom 09.05.2025, Az. IX R 4/23</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://roth-kollegen.com/aktuell/irrtum-ueber-steuerfolgen-bei-ehevertrag-steuer-kann-rueckwirkend-entfallen/">Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen</a> erschien zuerst auf <a href="https://roth-kollegen.com">Roth &amp; Kollegen</a>.</p>
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		<title>Gemeinden: 2024 höhere Einnahmen aus Gewerbesteuer und Grundsteuer</title>
		<link>https://roth-kollegen.com/aktuell/gemeinden-2024-hoehere-einnahmen-aus-gewerbesteuer-und-grundsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Aug 2025 20:12:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Milliarden Euro oder 0,2% gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://roth-kollegen.com/aktuell/gemeinden-2024-hoehere-einnahmen-aus-gewerbesteuer-und-grundsteuer/">Gemeinden: 2024 höhere Einnahmen aus Gewerbesteuer und Grundsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://roth-kollegen.com">Roth &amp; Kollegen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>
<p id="e105" style="text-align:left">Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Milliarden Euro oder 0,2% gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen.</p>
<p id="e107" style="text-align:left">Gewerbesteuereinnahmen</p>
<p id="e109" style="text-align:left">Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit +9,8% und Rheinland-Pfalz mit +9,0% die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von +13,5%.</p>
<p id="e111" style="text-align:left">Dennoch verzeichnete mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit -9,9%, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils -5,0%. Bei den Stadtstaaten verbuchten Hamburg mit -9,3% und Berlin mit -3,2% Rückgänge.</p>
<p id="e113" style="text-align:left">Einnahmen aus der Grundsteuer B steigen um 3,8%</p>
<p id="e115" style="text-align:left">Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2024 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Das war ein Anstieg um 2,9% zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2024 insgesamt 15,6 Milliarden Euro ein, das war ein Plus von 3,8%.</p>
<p id="e117" style="text-align:left">Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebesätze erhoben. Hintergrund ist die sogenannte Länderöffnungsklausel bei der Grundsteuer, die im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführt wurde und von der inzwischen einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.</p>
<p id="e119" style="text-align:left">Insgesamt nur 0,8% mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer</p>
<p id="e121" style="text-align:left">Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2024 Einnahmen aus den Realsteuern, das heißt aus Grund- und Gewerbesteuer, von rund 91,4 Milliarden Euro. Gegenüber 2023 war dies ein Anstieg um 0,8 Milliarden Euro beziehungsweise 0,8%.</p>
<p id="e123" style="text-align:left">Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht gestiegen</p>
<p id="e125" style="text-align:left">Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 409% und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2024 gegenüber 2023 um 7 Prozentpunkte auf 362%. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 13 Prozentpunkte auf 506%.</p>
<p id="e127" style="text-align:left">Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21. August 2025</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://roth-kollegen.com/aktuell/gemeinden-2024-hoehere-einnahmen-aus-gewerbesteuer-und-grundsteuer/">Gemeinden: 2024 höhere Einnahmen aus Gewerbesteuer und Grundsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://roth-kollegen.com">Roth &amp; Kollegen</a>.</p>
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